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Rezeptgebühr

  • wico30
  • 22. Jan. 2015
  • 1 Min. Lesezeit

Die Rezeptgebühr wird mit 1. Jänner 2015 pro Packung von € 5,40 auf € 5,55 erhöht.

Befreiung über Antrag (§ 4 der Richtlinien)

  • Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (vgl. die Werte in der Aufstellung)

  • Personen, die an Krankheiten oder Gebrechen leiden, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, wenn die monatlichen Nettoeinkünfte einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (vgl. die Werte in der Aufstellung),

Werte 2015 (Werte 2014) - für Alleinstehende EUR 872,31 (857,73) - für Alleinstehende mit überhöhtem Medikamentenbedarf EUR 1003,16

(986,39) - für Ehepaare (bzw. Personen in Lebensgemeinschaft) EUR 1.307,89

(1.286,03) - für Ehepaare (bzw. Personen in Lebensgemeinschaft) mit erhöhtem Medikamentenbedarf EUR 1.504,07 (1.478,93) - Diese Beträge erhöhen sich für jedes Kind um EUR 134,59 (132,34), sofern das Nettoeinkommen des Kindes den Grenzbetrag von EUR 320,84 (308,09) nicht erreicht und das Kind im Familienverband lebt.

Befreiung wegen Überschreitung der Rezeptgebührenobergrenze (§ 13 ff der Richtlinien)

Seit 1. Jänner 2008 sind die Rezeptgebühren zusätzlich auf zwei Prozent des jährlichen Nettoeinkommens der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) begrenzt - „Rezeptgebührenbefreiung nach Erreichen der persönlichen Obergrenze (REGO)“. Die Rezeptgebührenobergrenze gilt für alle Personen, die nicht schon automatisch bzw. auf Antrag von der Rezeptgebühr befreit sind. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat dazu Richtlinien zu erstellen (§ 31 Abs. 5 Z 16 ASVG).

Die Sozialversicherung führt für jeden Versicherten ein eigenes Rezeptgebühren-Konto, auf dem die im laufenden Kalenderjahr bezahlten Rezeptgebühren addiert werden. Sind damit 2% des Jahres-Nettoeinkommens erreicht, muss der Versicherte ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Rezeptgebühren bezahlen.


 
 
 

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